Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

    1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

1.1 Alle unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „ALB“). Diese sind Bestandteile aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend: „Besteller“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn sie vom Besteller zeitlich später verwendet werden und/oder wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

    2. Vertragsschluss und Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nichts anderes schriftlich erklärt haben.

2.2 Ein Vertrag kommt nur zustande wenn wir einen Auftrag des Bestellers schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind mündliche Zusagen vor Vertragsabschluss unverbindlich. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der in diesen ALB festgelegten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

2.3 Die in unseren Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.  Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Maße und sonstige technische Daten) sind nur annährend maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.4 An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

    3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar „ab Werk“ (Incoterms 2010), zzgl. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstiger Versandkosten und öffentlicher Abgaben sowie gesetzlicher Umsatzsteuer. Transport- und alle sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

3.2 Rechnungen sind sofort fällig und ohne jeden Abzug auf ein von uns angegebenes Konto zahlbar, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 100.000,- sind wir berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 25 % des Kaufpreises zu verlangen.

3.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt uns vorbehalten. Zudem sind wir berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen sowie alle übrigen Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.

3.4 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

3.5 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, können wir die weitere Ausführung der Bestellung bis zur Bezahlung zurückstellen oder für weitere Bestellungen, unbeschadet entgegenstehender früherer Vereinbarung, entweder eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

    4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

4.3 Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Bestellers herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

4.4 Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt, hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    5. Lieferbedingungen

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Besteller die Lieferung bei uns abzuholen. Der Beginn der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß allen seinen ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Leistung der Anzahlung, Informationen oder sonstige Voraussetzungen, die zur Bearbeitung und Erfüllung unserer Leistung notwendig sind, nachgekommen ist.

5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, hat der Besteller den vollständigen Preis und für jede angefangen Woche der Fristüberschreitung in Höhe von 0,5 % – jedoch nicht mehr als 5 % – vom Wert der Gesamtlieferung zu entrichten. Den Parteien bleibt es unbenommen höhere oder niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum des Annahmeverzugs. Unser Recht, weitere Ansprüche aus Verzug gelten zu machen, bleibt unberührt.

5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 

5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Wurde Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung are sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

    6. Prüfverfahren, Abnahme
    6.1 Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.
    6.2 Erfolgt dies nicht, gilt die Ware als abgenommen, wenn

die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Sache in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und

der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.3 Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt, gilt sie vom Besteller abgenommen, sofern wir die Abholbereitschaft dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion angezeigt haben und seit der Anzeige 7 Werktage vergangen sind.
6.4 Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.

    7. Haftung für Sachmängel

7.1 Ist die Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist mit einem Sachmangel behaftet, so behalten wir uns vor, über die Art der Nacherfüllung (d.h. Nachbesserung oder Nachlieferung) zu entscheiden, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

7.2 Wir haften nicht für die unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mangel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Wurden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.

7.3 Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller. Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.

7.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen des Sachmangels.

7.5 Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so hat der Besteller schriftlich eine letzte Frist zu setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers auf Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

7.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit als der Besteller mit seinem Abnehmer – im Fall, dass sein Abnehmer ein Verbraucher ist – keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus dieser ALB nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

8.2 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 8.1 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Ingolstadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

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