Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich dieser Bedingungen
1.1 Alle unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Lieferanten“ genannt) über die von uns bestellten Lieferungen oder Leistungen schließen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen bei den Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn sie vom Lieferanten zeitlich später verwendet werden und/oder wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2 Bestellungen
Bestellungen sowie Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und sind vom Lieferanten unverzüglich in Textform zu bestätigen. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an, so sind wir nach Ablauf dieser Frist, bis zur Annahme der Bestellung zum Widerruf in Textform berechtigt.
3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
3.1 Preise verstehen sich frei Versandanschrift einschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.
3.2 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht bzw. die Abnahme erfolgt und uns eine entsprechende Rechnung zugegangen ist. Besteht zugunsten von Uedelhoven ein Zurückbehaltungsrecht, ist die Zahlungsfrist gehemmt. Ein Skontoabzug ist auch im Falle einer durch uns fristgemäß erklärten Aufrechnung zulässig.
3.3 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins bleibt davon unberührt und beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist
3.4 Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
4 Pflicht zur Rechnungsstellung; pauschalierter Schadensersatz
Der Lieferant ist verpflichtet, uns innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen und uns zuzusenden. Erfolgt die Rechnungsstellung zu einem späteren Zeitpunkt, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000.- verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
5 Lieferung, Verzug
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.2 Bei Verzug des Lieferanten fällt für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Nettogesamtvolumens der Bestellung/des Auftrags an. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von uns bis zur Zahlung der Rechnung erklärt werden.
6 Gewährleistung, Mängelrügen, Schadensersatz, Verjährung
6.1 Erbringt der Lieferant Leistungen auf unserem Gelände, so hat er dem von uns benannten Koordinator den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt.
6.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
6.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.4 Unsere Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung verjähren in drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme. Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.
7 Sicherung unserer Rechte
7.1 Der Lieferant hat von uns abgegebene Bestellungen, Aufträge und zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und andere Unterlagen auf unser Verlangen jederzeit und ohne ein Zurückbehaltungsrecht vollständig an uns zurückzugeben. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen ist die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
7.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.
7.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
8 Nutzungsrechte und Schutzrechte Dritter
8.1 Das Eigentum an den erzielten Arbeitsergebnissen steht allein uns zu.
8.2 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir vom Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
8.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
8.4 Werden gegen uns Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer behaupteten Rechtsverletzung geltend gemacht, werden wir den Lieferanten umgehend hiervon unterrichten. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um uns gegen die erhobenen Ansprüche zu verteidigen. Unser Recht, uns gegen eine Inanspruchnahme selbst zu verteidigen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant stellt uns von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Forderungen, Aufwendungen (insbesondere angemessenen Rechtsberatungskosten) und Schäden frei.
9 Rücktrittsrecht
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, können wir einen Betrag von mindestens 5 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
10 Geheimhaltung
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen, Unterlagen und Dateien (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind die in Satz 1 genannten Gegenstände sofort an uns zurückzugeben.
10.2 Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
10.3 Unterlieferanten sind entsprechend den vorstehenden Ziffern 10.1 und 10.2 zu verpflichten.
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1 Erfüllungsort der Lieferung ist die in unserer Bestellung angegebene Versandanschrift.
11.2 Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, Ingolstadt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.